Leinegänse

Leinegänse – © Herdbuch Leinegans e.V.

Das Herdbuch Leinegans e.V. ist die Zuchtorganisation in Deutschland, die das Zuchtbuch der Rasse der Leinegans als Ursprungszuchtbuch führt. Die Zuchtarbeit im Herdbuch Leinegans e. V. dient der Erhaltung der Rasse der Leinegans mit ihren typischen Eigenschaften unter Beachtung der Variabilität und eines möglichst breit angelegten Aufbaus des Pedigrees bzw. der Abstammung.

Zu den Aufgaben des Herdbuch Leinegans e. V. gehören insbesondere:

  • Die Aufstellung und Durchführung des Zuchtprogramms
  • Die Führung des Zuchtbuchs
  • Die Beratung der Züchter
  • Die Sicherung der Identität der im Zuchtbuch eingetragenen Gänse
  • Die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
  • Die Durchführung der Junggansschau zur Körung der Zuchttiere
  • Die Durchführung der Leistungserfassung und der Leistungsprüfung

Vereinsvorstand und Funktionäre

Vorstand/1. Vorsitzender
Frank Volkmann
Vorstand/Schriftführerin
Johanna Lyda
Vorstand/Kassiererin
Anne Klein
Vorstand/2. Vorsitzende
Iris Backhaus
Vorstand/Zuchtwart
Cord Schumann
Beisitzer
Mathias Vogt
Leinegänse mit Gösseln

Infos zu unserem Verein

Die Vereinschronik wird zur Zeit erstellt.

Satzung des Herdbuch Leinegans e. V.

Präambel

Die Leinegans ist eine bodenständige Weidegans der Region Südniedersachsen, Nordhessen und Nordwestthüringen mit dem Ursprungszuchtgebiet im Einzugsbereich der Flusslandschaft und Grünlandregion der Leineniederung zwischen den Städten Leinefelde, Göttingen, Hannover und Schwarmstedt (wo die Leine in die Aller mündet). Die Leinegans ist eine marschfähige, leicht bewegliche, mittelschwere Rasse mit zuverlässigen Naturbruteigenschaften. Sie ist der Gruppe der Landgänse zuzuordnen. Diese Gänserasse ist die bodenständige Lokalrasse dieser Region und seit Mitte des 19. Jahrhunderts nachgewiesen. Die Leinegans wurde in den bäuerlichen Betrieben des Großraumes der Leineniederung unter dem Einfluss dieses Grünlandstandortes erzüchtet und genutzt. Dem Erhalt dieser alten Nutztierrasse als kulturhistorischer Aspekt der typischen Landschaft, sowie dem Erhalt dieser wichtigen genetischen Ressource, gelten die Aktivitäten des Herdbuch Leinegans e. V..

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Herdbuch Leinegans e. V.. Das Herdbuch Leinegans e. V. mit Sitz in 31855 Aerzen, Kirchweg 24, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden.

§ 2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Leinegans. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung der bestehenden Variabilität der Leinegans als wertvolles Kulturgut der Region und als wichtige genetische Ressource.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins Herdbuch Leinegans e. V. kann jeder Leineganszüchter und Förderer der Leineganszucht werden. Über die Voraussetzungen der Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Die Bestimmungen der Satzung zu befolgen und den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen.

2. Nichts gegen das Ansehen und das Interesse des Vereins zu unternehmen.

3. Einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand nach vorheriger Anhörung der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

1. Durch den Tod. Die Erben können die Mitgliedschaft fortsetzen und in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, wenn sie binnen 3 Monaten nach Ableben des Mitgliedes einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.

2. Durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes.

3. Durch den freiwilligen Austritt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zulässig.

4. Die nach Ziff. 1. – 3. ausscheidenden Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Der Ausschluss. Dieser kann bei wiederholtem Verstoß gegen die in § 4 enthaltenen Verpflichtungen auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch erheben. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Zuchtwart und dem Kassenwart. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (§26 BGB); jeder allein ist vertretungsberechtigt. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich durchzuführen, wobei allerdings die baren Auslagen vom Verein ersetzt werden können. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende und in Vertretung der stellvertretende Vorsitzende berufen die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein. Der Vorstand kann zu seiner Beratung oder zur Erledigung besonderer Aufgaben Kommissionen oder Arbeitsgruppen berufen.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder in Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 21 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung erfolgen. Eine Mitgliederversammlung hat außerdem stattzufinden, wenn diese mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins genügt die einfache Stimmenmehrheit nicht. Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder eine Zustimmung vorliegt. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, ist in einer neuen ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 8 Wochen erneut über die Änderung abzustimmen, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. Die Wahl der fünf Vertreter des Vorstandes

2. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes.

3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

4. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen

5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 7a

Die Mitgliederversammlung kann im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) durchgeführt werden.

Diese Regelung gilt auch für andere Organe des Vereins.

§ 8

Satzungsänderung

Satzungsänderungen müssen vom Vorstand oder mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt werden.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, beschließt eine zweite Mitgliederversammlung, die innerhalb von 8 Wochen einberufen werden muss, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Aerzen, den 4. Juli 2021